Allgemeine Kaufvertragsbedingungen der SKK GmbH

I. Allgemeiner Vertragsinhalt

(1) Die nachfolgenden Bedingungen gelten für sämtliche Lieferleistungen der SKK GmbH, die auf der Basis von Kaufverträgen erfolgen, wenn der Vertragspartner (Auftraggeber) Unternehmer iSv § 14 BGB ist und der Vertrag zum Betrieb des Unternehmens gehört und gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlichen Sondervermögen iSv § 310 Abs. 1 BGB. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Fassung Vertragsbestandteil.

(2) Diese Bedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von diesen Bedingungen abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil. Dies gilt auch dann, wenn derartige Bedingungen nicht in unmittelbarem Widerspruch stehen, sondern die vertraglichen Regelungen lediglich ergänzen würden. Ausnahmen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung der SKK GmbH. Diese Bedingungen gelten auch dann, wenn die SKK GmbH in Kenntnis entgegenstehender oder von ihren Bedingungen abweichender Geschäftsbedingungen des Auftraggebers an diesen vorbehaltlos ausliefern. Im Rahmen dauerhafter Geschäftsbeziehungen gelten die nachfolgenden Bedingungen als für sämtliche nachfolgenden Lieferungen in gleicher Weise vereinbart. Gegenbestätigungen des Auftraggebers werden auch dann nicht Bestandteil, wenn diesen nicht durch gesondertes Schreiben widersprochen worden ist. Der in diesen Geschäftsbedingungen geäußerte Widerspruch gilt umfassend, auch für sämtliche zukünftigen Geschäfte.

(3) Angebote sind stets freibleibend. Der Vertrag kommt mit Annahme der Bestellung in Form einer schriftlichen Auftragsbestätigung oder mit unmittelbarer Lieferung und Rechnungsstellung (in diesem Fall gilt die Rechnung zugleich als Auftragsbestätigung) zustande.

(4) Der Vertragsinhalt richtet sich vorrangig nach dem Inhalt der Auftragsbestätigung. Für den Vertragsinhalt gelten die Regelungen in der nachfolgenden Rangfolge der Bezifferung:

  1. schriftliches Angebot der SKK GmbH in der letzten Fassung
  2. Verhandlungsprotokoll
  3. diese Allgemeinen Kaufvertragsbedingungen der SKK GmbH
  4. Leistungsbeschreibung
  5. von Ziffer 1 bis 4 abweichende Regelungen im Auftragsschreiben sowie die gesetzlichen Bestimmungen.

(5) Die technische Ausführung ist weitgehend in den Prospekten und technischen Dokumentationen beschrieben. Alle technischen Angaben sollten für den jeweiligen Einsatzfall überprüft und eine entsprechende objektbezogene Auslegung vorgenommen werden. Technische Änderungen in Ausführung, Design und Typenbezeichnung sind jederzeit und ohne Ankündigung vorbehalten. Für konstruktionsbedingte Abweichungen gegenüber Zeichnungen, Abbildungen und sonstigen Beschreibungen wird nicht gehaftet.

II. Preise

(1) Verkauf nur an Fachhandwerker.

(2) Es gelten die in der Auftragsbestätigung genannten Preise. Alle angegebenen Preise verstehen sich netto, abzüglich eines vereinbarten Wiederverkaufsrabattes, zuzüglich der am Tag der Auslieferung gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.

(3) Die Lieferung erfolgt frachtfrei innerhalb Deutschlands (Nordseeinseln ausgenommen) am Lkw-Baustellenhof unabgeladen. Bei Frachtversand mit einem Nettowarenwert von unter € 1.500,00 (zzgl. MWST.) werden anteilige Frachtkosten von € 55 netto berechnet. Bei Zustellung bis 10.00 Uhr wird ein Sonderfrachtzuschlag in Höhe von € 75 netto und bei Zustellung bis 12.00 Uhr in Höhe von € 60 netto berechnet. Für Kleinteile wird eine Verpackungs- und Versandkostenpauschale in Höhe von € 17,90 netto berechnet.

III. Lieferung & Versand

(1) Lieferung bedeutet die Anlieferung des Vertragsgegenstandes an die Baustelle. Inbetriebnahme bedeutet die Installation der Maschine einschließlich Einstellung der Maschinenparameter, Konfiguration der Software sowie aller weiteren für den ordnungsgemäßen Betrieb erforderlichen Abstimmungen. Soweit in diesen AGB von einer Lieferung die Rede ist, umfasst diese nicht die Inbetriebnahme. Die Lieferung gilt als erfüllt, wenn die Ware dem Auftraggeber oder seinem Beauftragten (Spedition etc.) übergeben wurde (Gefahrenübergang).

(2) Eine von uns angegebene Lieferzeit ist nur verbindlich, wenn diese ausdrücklich als verbindliche Frist (Vertragsfrist) schriftlich zugesagt worden ist. Ankündigungen ohne ausdrückliche Bezeichnung als Vertragsfrist sind nicht verbindlich, ebenso wenig die bloße Ankündigungen von voraussichtlichen Lieferzeiten. Voraussetzung für die Einhaltung der Lieferfrist ist die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen und Obliegenheiten seitens des Auftraggebers. Bei Verzögerungen aufgrund höherer Gewalt, Streik, Aussperrung, nicht vorhersehbarem Ausfall oder Verzögerung von Material- oder Maschinenlieferungen von Vertragspartnern der SKK GmbH verlängert sich eine verbindliche oder unverbindliche Lieferfrist um den entsprechenden Zeitraum. Teillieferungen sind zulässig. Die Versandart steht im Ermessen der SKK GmbH.

(3) Die Lieferung muss im Rahmen der Versicherungsbedingungen sofort bei Eingang geprüft werden. Jede Beschädigung ist unmittelbar auf dem Frachtbrief zu vermerken. Der Auftraggeber hat vom Frachtführer die schriftliche Bestätigung etwaiger Schäden auf dem Frachtbrief zu verlangen. Erst danach darf der Auftraggeber die Annahme der Ware quittieren. Die Schadensmeldung muss unverzüglich an die SKK GmbH erfolgen. Die Mängelansprüche des Auftraggebers sind nach § 377 HGB für den Fall eingeschränkt, dass dieser seinen Untersuchungs- und Rügeverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.

(4) Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug, so hat er der SKK GmbH die hieraus resultierenden Mehrkosten zu erstatten. Warenrücknahmen sind nur in Ausnahmefällen ab einem Nettowarenwert von mindestens € 150,-- möglich. Eine beabsichtigte Rückgabe ist spätestens 14 Tage nach Lieferung anzuzeigen. Die Warenrücksendung hat innerhalb von 4 Wochen nach Lieferung in der Originalverpackung frachtfrei an unser Lager zu erfolgen. Die Bearbeitungsgebühr für Warenrückgaben beträgt 10% des Nettowarenwerts (mind. € 150,--). Bei verspäteten Rücksendungen innerhalb von 6 Monaten nach Lieferung oder geöffneter Warenverpackung werden 20% vom Nettowarenwert in Abzug gebracht.“ Spätere Rücksendungen sind grundsätzlich ausgeschlossen.

(5) Transport- und alle sonstigen Verpackungen werden nicht zurückgenommen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu sorgen.

IV. Eigentumsvorbehalt

(1) Die SKK GmbH behält sich ihr Eigentum an den von ihr gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung ihrer einzelnen Forderungen und bis zur Begleichung eines sich für sie aus dem Kontokorrentverhältnis ergebenden Guthabens vor.

(2) Der Auftraggeber darf die Liefergegenstände nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiterveräußern. Die aus der Weiterveräußerung oder aus einem sonstigen Rechtsgrund entstehende Forderung inklusive der Umsatzsteuer tritt er schon jetzt an die SKK GmbH zu deren Sicherung ab. Er ist ermächtigt, die abgetretene Forderung solange einzuziehen, wie er seiner Zahlungspflicht gegenüber der SKK GmbH vertragsmäßig nachkommt. Der Auftraggeber hat die von ihm für die SKK GmbH eingezogenen Beträge sofort an diese abzuführen, soweit ihre Forderungen fällig sind. Die Befugnis der SKK GmbH, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon aber unberührt.

(3) Dem Auftraggeber ist es gestattet, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu verarbeiten oder mit anderen Gegenständen zu vermischen oder zu verbinden. Die Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung (im Folgenden: Verarbeitung) erfolgt für die SKK GmbH, jedoch ohne Verpflichtung für die SKK GmbH. Bei Verarbeitung steht der SKK GmbH Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen (im Folgenden: verarbeiteten) Vorbehaltsware zum Wert der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung ergibt. Für den Fall der Veräußerung oder der Verbindung der neuen Sache mit Grundstücken oder beweglichen Sachen tritt der Auftraggeber hiermit seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung oder Verbindung mit allen Nebenrechten sicherungshalber an die SKK GmbH ab, ohne dass es noch weiterer Erklärungen bedarf.

(4) Der Käufer hat der SKK GmbH Zugriffe Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände oder auf die abgetretenen Forderungen sofort mitzuteilen. Der Käufer ist berechtigt, Freigabe der Sicherheit zu verlangen, wenn ihr realisierbarer Wert 20% der zu sichernden Forderungen übersteigt.

V. Vermögensverschlechterung

(1) Bei für die SKK GmbH vorleistungspflichtigen Verträgen führt die SKK GmbH vor Vertragsschluss eine Bonitätsprüfung durch. Soweit sich bei dieser konkrete Anhaltspunkte für Zahlungsschwierigkeiten oder ein Insolvenzrisiko ergeben, ist die SKK GmbH berechtigt, das Angebot vor Vertragsabschluss durch schriftliche Erklärung zurückzuziehen oder stattdessen eine angemessene Sicherheit zu verlangen.

(2) Wenn sich nach Vertragsabschluss konkrete Anhaltspunkte für Zahlungsschwierigkeiten oder ein Insolvenzrisiko ergeben, kann die SKK GmbH die Erbringung weiterer Leistungen verweigern, bis die Erbringung der Zahlung in ausreichender Weise abgesichert ist.

VI. Gewährleistung

(1) Die SKK GmbH gibt dem Auftraggeber für die Dauer von 12 Monaten nach Ablieferung der Ware (Gefahrenübergang) Gewährleistung für ihre Warenlieferung, es sei denn, dass das Gesetz zwingend längere Fristen vorschreibt. Die SKK GmbH leistet nach ihrer Wahl Nacherfüllung in Form Nachbesserung (Mängelbeseitigung) oder Nachlieferung im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Die SKK GmbH ist berechtigt, die zur Nacherfüllung erforderlichen Leistungen selbst oder durch Dritte zu erbringen. Schlägt die von der SKK GmbH gewählte Form der Nacherfüllung fehl, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern.

(2) Gewährleistungsansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit. Die Gewährleistung kann regelmäßig nur für eine nach anerkannten Regeln der Technik erfolgte Verwendung und Montage der Liefergegenstände durch einen anerkannten Kältefachbetrieb sowie den bestimmungsgemäßer Gebrauch im Rahmen der Einsatzgrenzen des Herstellers übernommen werden. Fehler, die auf gewöhnlichen Verschleiß und Abnutzung zurückzuführen sind, begründen keine Gewährleistungsansprüche. Ebenso besteht keine Haftung bei unsachgemäßer Verwendung sowie bei unsachgemäßen Veränderungen, z. B. durch Einbau fremder Teile.

(3) Die vertragsgegenständlichen Geräte/Anlagen benötigen regelmäßig eine dauerhafte, umfassende Wartung, um die Sicherheit und Funktionsfähigkeit der Geräte/Anlagen sicherzustellen. Für Schäden, die aus dem Nichtabschluss eines Wartungsvertrages oder aufgrund nicht regelmäßig nach den Herstellerrichtlinien durchgeführter Wartung der dauerhaft in Betrieb befindlichen Anlagen und Geräte resultieren, ist der Auftraggeber selbst verantwortlich.

(4) Die Gewährleistung erstreckt sich auf im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorhandene Mängel. Wird vom Auftraggeber bei Eintreffen der Liefergegenstände und vor der Verarbeitung oder Installation eine unvollständige oder fehlerhafte Lieferung festgestellt, sind diese Mängel unverzüglich schriftlich, ggf. vorab telefonisch, der SKK GmbH in geeigneter Form, vorzugsweise per Post oder Telefax mitzuteilen. Ansonsten sind Mängelrügen unverzüglich nach Gefahrenübergang schriftlich, ggf. vorab telefonisch, der SKK GmbH in geeigneter Form, vorzugsweise per Post oder Telefax mitzuteilen. Der SKK GmbH ist Gelegenheit zu geben, vor jeglichen Arbeiten die mangelhafte Anlage zu untersuchen.

(5) Der Auftraggeber ist im Falle einer Mängelrüge seines Kunden hinsichtlich der von der SKK GmbH gelieferten Waren verpflichtet, ihr die Mängelrüge sowie die maßgeblichen Umstände innerhalb einer Frist von drei Werktagen schriftlich anzuzeigen. Der Auftraggeber verpflichtet sich für diesen Fall, das Inbetriebnahmeprotokoll binnen acht Wochen nach Auslieferung der SKK GmbH zuzusenden; solange der SKK GmbH das Inbetriebnahmeprotokoll nicht vorliegt, kann sie mangels Fehlerursachenfeststellung die Gewährleistung zurückstellen. Die Absendung der Anzeige bewirkt die Fristwahrung. Erfolgt keine fristgerechte Anzeige, werden Schäden und Aufwendungen, die durch eine rechtzeitige Anzeige vermieden worden wären, nicht ersetzt.

(6) Die SKK GmbH ist insoweit nicht zum Aufwendungsersatz gem. § 478 Abs. 2 BGB verpflichtet, als die SKK GmbH dem Auftraggeber innerhalb von drei Werktagen ab Erhalt der Anzeige nach Abs. 4 und 5 anbietet, den Auftraggeber bei der Mängelbeseitigung durch von der SKK GmbH innerhalb eines angemessenen Zeitraumes zu erbringende Eigenleistungen (insbesondere Reparatur des Gerätes, Zusendung von Austauschgeräten, Reparatur beim Kunden) zu unterstützen, der Auftraggeber den Ablauf der Dreitagesfrist oder den Ablauf einer angemessenen Frist zur Erbringung der Eigenleistungen nicht abwartet oder das angemessene Angebot der SKK GmbH zur Erbringung von Eigenleistungen ganz ablehnt und infolge der Eigenleistung dem Auftraggeber die Aufwendungen i.S.v. § 478 Abs. 2 BGB nicht entstanden wären.

(7) Als Unternehmer ist der Auftraggeber verpflichtet, die für die rechtzeitige, ordnungsgemäße und kosteneffektive Nacherfüllung gegenüber dem die Ware kaufenden Endkunden (Verbraucher) nach ordnungsmäßigem Geschäftsgange zumutbaren Vorkehrungen zu treffen und alles zumutbar Erforderliche zu tun und zu unterlassen, damit eine Fristsetzung des Verbrauchers gemäß §§ 440, 281 Abs. 2, 323 Abs. 2, 326 Abs. 5 BGB entbehrlich wird. Verletzt der Auftraggeber diese Pflichten schuldhaft, ist die SKK GmbH insoweit nicht zum Ersatz von Aufwendungen (§ 478 Abs. 2 BGB) verpflichtet, als diese ohne eine solche Pflichtverletzung vermieden worden wären. Diese Regelungen gelten im Falle einer Lieferkette i.S.v. § 478 Abs. 5 BGB entsprechend; hier obliegt dem Auftraggeber zum einen selbst die o.g. Pflichten, zum anderen hat der Auftraggeber etwaige Verletzungen der o.g. Pflichten durch die übrigen Abnehmer in der Lieferkette nach ihm wie eigenes Verschulden zu vertreten.

(8) Falls der Auftraggeber entgegen Abs. 6 den Mangel selbst beseitigen will, sind vor Reparaturbeginn die Höhe der Kosten festzulegen und deren Übernahme schriftlich zu vereinbaren. Es gilt für diese Fälle ausdrücklich als vereinbart, dass nicht vereinbarte Folgekosten und mit der Beseitigung der Beanstandung evtl. entstehende Nebenkosten von der SKK GmbH nicht getragen werden. Für die Gewährleistung benötigte Ersatzteile werden zunächst berechnet und nach frachtfreier Rücksendung und Prüfung der defekten Teile gutgeschrieben.

(9) Rückgriffsansprüche des Auftraggebers gegenüber der SKK GmbH gemäß § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Auftraggeber mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Ansprüche des Auftraggebers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als den ursprünglichen Lieferort (Ort des Gefahrenübergangs) verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entsprach dem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

(10) Eine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie wird von der SKK GmbH nur übernommen, wenn dies ausdrücklich und schriftlich zugesagt worden ist. Die bloße Angabe von Leistungsdaten und der sonstige Inhalt der Leistungsbeschreibung stellen keine Garantieerklärung dar.

VII. Haftung für Schadenersatz

Für Schäden, die durch die Verletzung vertraglicher Pflichten entstehen, haftet die SKK GmbH nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Eine uneingeschränkte Haftung besteht nur bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, bei arglistigen Verhalten sowie bei Ansprüchen nach dem ProdHaftG. Ansonsten ist die Haftung bei leichter Fahrlässigkeit für Schäden, die nicht an der vom Auftragnehmer gelieferten Anlage selbst entstehen, auf 10.000,00 Euro beschränkt.

VIII. Zahlungsbedingungen und Abtretung

(1) Sofern nicht anders vereinbart (ausgedruckt auf der Rechnung), wird der Rechnungsbetrag innerhalb von 10 Tagen nach dem Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Ein Skontoabzug ist nur zulässig, wenn er bei Vertragsabschluss konkret schriftlich vereinbart wurde. Die SKK GmbH behält sich Vorauszahlungen ausdrücklich vor. Schecks werden nur zahlungshalber angenommen und gelten erst nach ihrer Einlösung als Zahlung.

(2) Aufrechnungen können nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Ansprüchen erklärt werden. Aus laufenden Gewährleistungsangelegenheiten kann nur mit ausgestellter Gutschrift verrechnet werden.

(3) Die SKK GmbH behält sich vor, alle oder einzelne aus dem Vertrag entstehende Ansprüche abzutreten (Globalzession).

IX. Urheber- und sonstige Schutzrechte

An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Plänen, Daten und sonstigen Unterlagen behält sich die SKK GmbH sämtliche Urheber- und sonstigen gewerblichen Schutzrechte ausdrücklich vor. Derartige Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, dass dies für den Auftraggeber zur Erbringung der eigenen Leistungen bei dem konkreten Projekt zwingend erforderlich ist. Dies gilt insbesondere für das Angebot sowie die Auftragsbestätigung. Alle oben aufgeführten Dokumente und Daten bleiben im Eigentum der SKK GmbH und sind ihr auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Die Vervielfältigung der oben aufgeführten Unterlagen ist ausdrücklich untersagt.

X. Schlussbestimmungen

(1) Alle Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis richten sich unter Ausschluss des UN-Kaufrechts ausschließlich nach deutschem Recht.

(2) Gerichtsstand und Erfüllungsort für sämtliche Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis ist KABELSKETAL.